Dieses Argument vermag indes nicht zu überzeugen. Gerade als Kadermitarbeiter, der zudem mit dem Aufbau einer Filiale betraut war, war eine enge und vertrauensvolle Zusammenarbeit zwingende Voraussetzung für ein gutes Gelingen des Geplanten. Im Gegensatz zu ihren prozesstaktischen Beteuerungen ist somit davon auszugehen, dass die Beklagte dem Kläger Ende Juni / anfangs Juli 2010 wiederum voll vertraut hat. 4.7.5. Wenn die Vorinstanz bei dieser Sachlage den Schluss gezogen hat, dass die Kündigung vom 10. Juni 2010 grundlos erfolgt sei, kann dies durchaus nachvollzogen werden.