Kurz darauf hat sie jedoch diesem – nach der schriftlichen Intervention des Klägers vom 21. Juni 2010 – wiederum eine Anstellung als Filialleiter in Zürich angeboten und zwar mit einem Monatssalär von Fr. 10'000.-- sowie einem Geschäftsauto und einer Tankkarte. Demgegenüber waren im Arbeitsvertrag vom 19. November 2009 nur ein monatlicher Bruttolohn von Fr. 5'850.-- zuzüglich einer pauschalen Spesenentschädigung von monatlich Fr. 650.-- sowie Repräsentationsspesen vorgesehen. Die Beklagte hat somit dem Kläger nicht nur wieder eine Stelle angeboten, sondern hätte den Lohn sogar – selbst in Berücksichtigung höherer Zürcher Löhne – noch erheblich erhöht.