Die Beklagte hat dem Kläger wegen seines Verhaltens im Zusammenhang mit den Herren A und B eine massive Pflicht- und Treueverletzung (u.a. Aufbau einer Konkurrenzfirma mit Abwerben der Mitarbeiter der Beklagten) vorgeworfen und damit die Kündigung vom 10. Juni 2010 begründet. Kurz darauf hat sie jedoch diesem – nach der schriftlichen Intervention des Klägers vom 21. Juni 2010 – wiederum eine Anstellung als Filialleiter in Zürich angeboten und zwar mit einem Monatssalär von Fr. 10'000.-- sowie einem Geschäftsauto und einer Tankkarte.