Dieser kann auch stillschweigend erfolgen, wobei dies nicht leichthin anzunehmen ist. Es kann auf den einmal ausgesprochenen Verzicht nicht zurückgekommen werden (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 340c OR N 3). Wie die Vorinstanz bereits zutreffend festgehalten hat, fällt auf, dass es nur wenige publizierte Entscheide gibt, bei denen – wie vorliegend – der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis aufgelöst hat und dabei trotzdem den Weiterbestand des Konkurrenzverbots geltend macht (Streiff/von Kaenel/Rudolph, a.a.O., Art. 340c OR N 4 mit Hinweisen).