Bejaht hat das Bundesgericht den begründeten Anlass kürzlich, als ein Business Development Director in Verletzung seiner Treuepflicht eine konkurrenzierende Tätigkeit plante (BGer-Urteil 4A_33/2011 vom 21.3.2011 E. 4.2). Bei der Frage, ob ein begründeter Anlass vorliegt oder nicht, zieht der Richter alle wesentlichen Umstände in Betracht, so Dauer und bisheriger Verlauf des Arbeitsverhältnisses, Stellung und Charakter des Arbeitnehmers (Streiff/von Kaenel/Rudolph, Arbeitsvertrag, Praxiskommentar zu Art. 319-362 OR, 7. Aufl. 2012, Art. 340c OR N 3). Wichtig ist, dass zwischen dem begründeten Anlass und der Kündigung ein Kausalzusammenhang gegeben ist, der vom Arbeitgeber zu beweisen ist.