Als begründeter Anlass im Sinn von Art. 340c Abs. 2 OR ist jedes der anderen Partei zuzurechnende Ereignis anzusehen, das bei einer vernünftigen kaufmännischen Erwägung einen erheblichen Anlass zur Kündigung geben kann. Es ist nicht notwendig, dass es sich um eine eigentliche Vertragsverletzung handelt. Gleichgültig ist, ob es sich um eine ordentliche oder eine fristlose Kündigung handelt (BGE 130 III 353 E. 2.2 mit Hinweisen). Bejaht hat das Bundesgericht den begründeten Anlass kürzlich, als ein Business Development Director in Verletzung seiner Treuepflicht eine konkurrenzierende Tätigkeit plante (BGer-Urteil 4A_33/2011 vom 21.3.2011 E. 4.2).