| Instanz: | Kantonsgericht | |---|---| | Abteilung: | 1. Abteilung | | Rechtsgebiet: | Zivilrecht | | Entscheiddatum: | 25.09.2013 | | Fallnummer: | 1B 13 24 | | LGVE: | 2013 I Nr. 44 | | Gesetzesartikel: | Art. 340c Abs. 2 OR. | | Leitsatz: | Ein Konkurrenzverbot kann nachträglich dahinfallen, wenn die Arbeitgeberin zwar ursprünglich mit begründetem Anlass gekündigt hat, in der Folge aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründen will. | | Rechtskraft: | Dieser Entscheid ist rechtskräftig. | | Entscheid: | Die Arbeitgeberin (Beklagte) kündigte das Arbeitsverhältnis mit dem Arbeitnehmer (Kläger) und stellte diesen ab sofort frei.