{"Signatur": "LU_KG_001", "Spider": "LU_Gerichte", "Sprache": "de", "Datum": "2013-09-25", "HTML": {"Datei": "LU_Gerichte/LU_KG_001_1B-13-24_2013-09-25.html", "URL": "https://gerichte.lu.ch/recht_sprechung/lgve/Ajax?EnId=10342", "Checksum": "e3a120a8dec210763da87972d748d040"}, "Scrapedate": "2023-01-01", "Num": ["1B 13 24", "2013 I Nr. 44"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.09.2013 1B 13 24 (2013 I Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung 25.09.2013 1B 13 24 (2013 I Nr. 44)"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung 25.09.2013 1B 13 24 (2013 I Nr. 44)"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Lucerne Kantonsgericht 1. Abteilung"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Lucerna Kantonsgericht 1. Abteilung"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "fr", "it"], "Text": "Ein Konkurrenzverbot kann nachträglich dahinfallen, wenn die Arbeitgeberin zwar ursprünglich mit begründetem Anlass gekündigt hat, in der Folge aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründen will. | Art. 340c Abs. 2 OR. | Zivilrecht"}], "ScrapyJob": "446973/63/2423", "Zeit UTC": "21.03.2026 03:10:49", "Checksum": "7da0a234d4910a6d7d8e9f85ae1d127f", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Luzern Kantonsgericht 1. Abteilung 25.09.2013 1B 13 24 (2013 I Nr. 44)\nRegeste:\nEin Konkurrenzverbot kann nachträglich dahinfallen, wenn die Arbeitgeberin zwar ursprünglich mit begründetem Anlass gekündigt hat, in der Folge aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründen will. | Art. 340c Abs. 2 OR. | Zivilrecht\n\n durchaus nachvollzogen werden. Für das angerufene Gericht ist aber letztlich nicht entscheidend, ob die Kündigung vom 10. Juni 2010 effektiv grundlos oder mit begründetem Anlass erfolgte, sondern vielmehr der nachträgliche, durch das neue Jobangebot stillschweigend geäusserte Verzicht der Beklagten, allenfalls bestehende Kündigungsgründe anzurufen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass Art. 340c Abs. 2 OR den Arbeitnehmer und nicht den Arbeitgeber schützen soll (BGer-Urteil 4A_209/2008 vom 31.7.2008 E. 3.1). Das nachvertragliche Konkurrenzverbot rechtfertigt sich daher nicht, wenn die Arbeitgeberin trotz eines unkorrekten Verhaltens des Arbeitnehmers bereit war, ein anderes mindestens gleichwertiges Arbeitsverhältnis anzubieten. Oder anders ausgedrückt kann das Konkurrenzverbot nachträglich dahinfallen, wenn die Arbeitgeberin zwar ursprünglich mit begründetem Anlass gekündigt hat, in der Folge aber durch ihr Verhalten zum Ausdruck bringt, dass sie ein gleichwertiges Arbeitsverhältnis begründen will. 4.7.6. Somit ist im Ergebnis davon auszugehen, dass das vereinbarte Konkurrenzverbot im Sinn von Art. 340c Abs. 2 OR dahingefallen ist, ohne dass abzuklären wäre, ob die Kündigung vom 10. Juni 2010 mit \"begründetem Anlass\" erfolgte oder nicht. |"}