Klasse 17), Baumaterialien (nicht aus Metall; Klasse 19) sowie im Bauwesen (Klasse 37). Da die Beklagte mithin den rechtserhaltenden Gebrauch in sämtlichen registrierten Klassen und für sämtliche Begriffe selbst nicht behauptet, geschweige denn nachweist, ist im Umfang, in dem die Beklagte den Nichtgebrauch konkludent anerkennt, die Nichtigkeit der Marke festzustellen (vgl. zum Vorgehen illustrativ BGer-Urteil 4A_429/2011 vom 23.2.2012 Sachverhalt lit. B). Die Klage ist deshalb insoweit teilweise gutzuheissen. |