Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich auch der Verweis auf den gesunden Menschenverstand. Ihr Tatsachenvortrag erweist sich insgesamt als zu wenig substantiiert, als dass sie damit den (partiellen) Nichtgebrauch der Marke glaubhaft gemacht hätte. Allerdings räumt die Beklagte implizit selbst ein, dass sie die Marke "SCHNITTSCHUTZ" nicht für sämtliche registrierten Waren und Dienstleistungen der Klassen 11, 17, 19, 35, 37 und 44 gebraucht hat, indem sie geltend macht, sie habe die Marke in grösserem Umfang als von der Klägerin behauptet rechtserhaltend genutzt, nämlich auch für Waren aus Kunststoffen (Halbfabrikate; Klasse 17), Baumaterialien (nicht aus Metall;