SCHNITTSCHUTZ" Verwendung finde. In welchem Umfang die Beklagte die Marke benutzt oder gerade nicht benutzt, erläutert der Recherchebericht nicht und ist anhand der (umfangreichen) Beilagen auch nicht ohne Weiteres ersichtlich. Ebenso wenig lässt sich der Nichtgebrauch der Marke – in Ermangelung konkreter Tatsachenbehauptungen der Klägerin – offensichtlich anhand der Website der C.________ AG erkennen, während die Beklagte selbst über keine eigene offizielle Homepage im Internet verfügt. Nicht weiter hilft der Klägerin schliesslich auch der Verweis auf den gesunden Menschenverstand.