_, die Website der Beklagten bzw. der C.________ AG sowie den "gesunden Menschenverstand" pauschal vor, die Beklagte habe die eingetragene Marke nur in sachlich geringem Umfang, nämlich lediglich für Wannendichtbänder (Dichtungs- und Isoliermaterial in Klasse 17) und entsprechende Dienstleistungen (Reparaturwesen und Installationsarbeiten in Klasse 37) verwendet. Der Bericht von J.________ betreffend die Benutzungsrecherche hält als Fazit jedoch einzig fest, es sei festzustellen, dass die untersuchte Marke "SCHNITTSCHUTZ" durch die C.________ AG als Produktbezeichnung "C.________ FLEXZARGE SCHNITTSCHUTZ" Verwendung finde.