11 MSchG N 7). Der erforderliche funktionelle Zusammenhang kann auch durch die Verwendung in Angeboten, Rechnungen, Katalogen und spezifischen Prospekten hergestellt werden (Volken, a.a.O., Art. 11 MSchG N 8 mit Hinweisen). Eine Marke wird in aller Regel zudem nur für diejenigen Waren und Dienstleistungen rechtserhaltend gebraucht, für die sie tatsächlich benutzt wird (Spezialitätsprinzip).