Infolgedessen hat die Klägerin kein spezielles Interesse nachzuweisen. Sie kann sich auf den Umstand des Nichtgebrauchs berufen und sich auf ihr allgemeines Interesse stützen, bei der freien Zeichenbildung nicht durch die von der Beklagten eingetragene, nicht gebrauchte Marke behindert zu werden. Auf die Klage ist deshalb insoweit einzutreten. 6.4. 6.4.1. Die Marke ist geschützt, soweit sie im Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen gebraucht wird, für die sie beansprucht wird (Art. 11 Abs. 1 MSchG). Als Gebrauch der Marke gilt auch der Gebrauch in einer von der Eintragung nicht wesentlich abweichenden Form (Art. 11 Abs. 2 MSchG).