Zu beantworten ist vielmehr die Frage, ob die Klägerin die Bezeichnung "Schnittschutz" oder ein dieser ähnliches Zeichen in den vom Nichtgebrauch durch die Beklagte betroffenen Klassen und Teilbereichen ausnahmsweise aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder darf, sodass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann. Solche Gründe trägt die Beklagte in casu nicht vor und sind auch nicht ersichtlich (vgl. insbesondere die Konstellation in BGE 125 III 193 betreffend geografische Herkunftsbezeichnungen als Marken). Infolgedessen hat die Klägerin kein spezielles Interesse nachzuweisen.