Folglich ist irrelevant, dass die Klägerin die Marke "SCHNITTSCHUTZ" für ihre Zargenbänder nicht verwenden kann, da insoweit gar kein Nichtgebrauch der aktuellen Markeninhaberin zur Diskussion steht. Zu beantworten ist vielmehr die Frage, ob die Klägerin die Bezeichnung "Schnittschutz" oder ein dieser ähnliches Zeichen in den vom Nichtgebrauch durch die Beklagte betroffenen Klassen und Teilbereichen ausnahmsweise aus anderen Gründen selbst gar nicht benutzen kann oder darf, sodass für sie die Markeneintragung von vornherein keine weitere Behinderung in der freien Zeichenbildung bewirken kann.