die C.________ AG die Marke zur Kennzeichnung für Dichtbänder (Dichtungs- und Isoliermaterial in Klasse 17) und entsprechende Dienstleistungen (Reparaturwesen und Installationsarbeiten in Klasse 37) tatsächlich verwendet, bestreitet die Klägerin nicht. Folglich ist irrelevant, dass die Klägerin die Marke "SCHNITTSCHUTZ" für ihre Zargenbänder nicht verwenden kann, da insoweit gar kein Nichtgebrauch der aktuellen Markeninhaberin zur Diskussion steht.