Insoweit mangelt es ihr nach dem Gesagten am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigerklärung der Marke "SCHNITTSCHUTZ". Soweit die Beklagte diesen Einwand auch im Zusammenhang mit dem Antrag der Klägerin auf Löschung der Marke wegen Nichtgebrauchs nach Ablauf der fünfjährigen Schonfrist erhebt, verkennt sie jedoch, dass sich die klägerische Behauptung des Nichtgebrauchs auf jene Klassen und Oberbegriffe des Markenschutzes bezieht, unter die sich die "C.________ FLEXZARGE" – auch nach eigener Darstellung der Beklagten (vgl. E. 6.4.2 nachstehend) – gerade nicht subsumieren lässt. Dass die Beklagte resp. die C._____