6.3.2. Wie vorstehend erwogen (E. 5.4.2.5), kann die Klägerin ihre gemäss den Feststellungen des Bundespatentgerichts im Aufbau weitgehend mit der "C.________ AG Flexzarge" vergleichbaren Dichtbänder nicht einfach dergestalt neu konzipieren, dass sie einer Beanspruchung mit einer Auflast von circa 1 kg oder mehr widerstehen können und somit einen wirksamen Schutz gegen Schnittschäden bei einer Silikonfugenrenovation aufweisen, ohne damit das Patent CHxxx der Beklagten zu verletzen. Insoweit mangelt es ihr nach dem Gesagten am erforderlichen Rechtsschutzinteresse für eine Nichtigerklärung der Marke "SCHNITTSCHUTZ".