Darüber hinaus handelt es sich bei Henrik-Horst Wetzel um einen Diplomingenieur, der seine persönliche Eignung zum Sachverständigen und seine besondere Sachkunde in einem öffentlichen Überprüfungsverfahren unter Beweis gestellt hat (ö.b.u.v.: öffentlich bestellt und vereidigt). Auch er gehört somit nicht dem üblichen, vorliegend relevanten Verkehrskreis der Sanitärinstallateure an. Den Ausführungen der Klägerin kann deshalb auch insoweit nicht gefolgt werden. 5.5.4.8. Zusammenfassend wäre der Klage somit im Bereich, in dem die Beklagte die Marke unbestritten verwendet, auch in materieller Hinsicht kein Erfolg beschieden, wenn auf sie einzutreten wäre. 6. […] 6.3. 6.3.1.