___ AG nicht zu erbringen. 5.5.4.7. Ferner beruft sich die Klägerin auf den Aufsatz von Henrik-Horst Wetzel aus dem Jahr 2012 und möchte daraus ableiten, dass Sanitärinstallateure die Bezeichnung "Schnittschutz" als eine bei Wannendichtbändern und entsprechenden Dienstleistungen vorteilhafte Eigenschaft, mithin als blosse Beschaffenheitsangabe verstehen würden, weshalb es ihr an Unterscheidungskraft mangle. Henrik-Horst Wetzel verwendet die Bezeichnung "Schnittschutz" in seiner Publikation jedoch nicht, sondern weist vielmehr allgemein auf mannigfaltige Ursachen für Wasserschäden in Nassräumen sowie mögliche und gebotene Lösungsansätze hin.