__ AG um eine Konkurrentin der Parteien, die sich ebenfalls mit der Entwicklung von Sanitärprodukten befasst. Die Unterscheidungskraft einer Marke beurteilt sich indes nach dem Verständnis des durchschnittlichen Abnehmers, in casu mithin anhand der Kenntnisse eines durchschnittlich ausgebildeten Sanitärinstallateurs. Den Nachweis für das Zeichenverständnis der relevanten Verkehrskreise und die behauptete fehlende Unterscheidungskraft im Jahr 2013 vermag die Klägerin mithin auch mit der Patentanmeldung der D.________ AG nicht zu erbringen.