Die ebenfalls in der Innerschweiz ansässige D.________ AG hat ihr Patent unter Verwendung der Bezeichnung "Schnittschutz" erst neun Monate später, Mitte November 2011, angemeldet. Es kann somit nicht ausgeschlossen werden, dass die D.________ AG bei der Beobachtung des für sie relevanten Markts bereits Kenntnis vom damals neuen Produkt der Beklagten erlangte und in Anlehnung daran die Bezeichnung "Schnittschutz" verwendet hat. Im Übrigen handelt es sich bei der D.________ AG um eine Konkurrentin der Parteien, die sich ebenfalls mit der Entwicklung von Sanitärprodukten befasst.