Die Bedeutung, für welche die Marke "SCHNITTSCHUTZ" beansprucht wird, steht somit gerade nicht im Vordergrund und dominiert damit deren Sinngehalt nicht. Vielmehr lässt das Zeichen mehrfache Interpretationsmöglichkeiten zu, womit sich sein Sinngehalt als unbestimmt erweist, weshalb es auch unter diesem Blickwinkel als minimal unterscheidungskräftig zum Markenschutz zuzulassen ist. 5.5.4.6.