Als Gemeingut wäre der Begriff somit nur zu qualifizieren, wenn er sich als beschreibendes Element im weiteren Sinn erweist. Zahlreiche der von Lehre und Rechtsprechung definierten Kategorien (E. 5.5.1) fallen aber von vornherein ausser Betracht. So lässt sich "Schnittschutz" weder als elementares Zeichen noch als Angabe zu Herkunft, Art, Menge oder Wert des Produkts noch als Hinweis auf das Aussehen, die Wirkungsweise, Inhaltsstoffe oder die Zusammensetzung, den Anwendungsbereich, den Erbringer- oder Destinatärkreis, den Herstellungs- oder Verkaufsort, den Preis, die Quantität oder die Qualität interpretieren.