Desgleichen erscheint auf den Messeständen der Beklagten "SCHNITTSCHUTZ®" oder "Schnittschutz®" jeweils (nur) als Überschrift. Die Beklagte verwendet die registrierte Marke mithin im Sinn einer "Überschrift" oder eines "Namens" (vornehmlich für den integrierten Metallstreifen), nicht aber im deskriptiven Sinn zur Wiedergabe von Eigenschaften ihres Dichtbands. 5.5.4.5. Allgemein betrachtet handelt es sich bei der Bezeichnung "Schnittschutz" nicht um eine Waren- oder Gattungsbezeichnung im Sanitärbereich, was auch die Klägerin nicht geltend macht. Als Gemeingut wäre der Begriff somit nur zu qualifizieren, wenn er sich als beschreibendes Element im weiteren Sinn erweist.