In den Werbebroschüren findet sich jeweils zusätzlich in einem eigenen Abschnitt/Kasten auf der zweiten Seite eine Beschreibung dessen, was die Marke "SCHNITTSCHUTZ®" aussagt. In der Beilage zur Werbe-E-Mail im Jahr 2016 wurde "SCHNITTSCHUTZ®" sogar sinngemäss als Marke/Name für die metallische Einlage verwendet ("Metallische Einlage (Schnittschutz®)"). Desgleichen erscheint auf den Messeständen der Beklagten "SCHNITTSCHUTZ®" oder "Schnittschutz®" jeweils (nur) als Überschrift.