Dieser Obliegenheit kommt die Klägerin in der Klage und der Replik jedoch – mit Ausnahme des Verweises auf die Patentanmeldung der D.________ AG und den Aufsatz von Henrik-Horst Wetzel, worauf nachfolgend zurückzukommen sein wird – nicht zureichend nach. Die blosse Berufung auf eine angebliche Gerichtsnotorietät hilft ihr nicht weiter: Es ist nicht ersichtlich, inwiefern und weshalb es gerichtlichen Instanzen allgemein bekannt sein soll, dass der Begriff "Schnittschutz" im Jahr 2013 eine für Wannendichtbänder vorteilhafte Eigenschaft beschrieben haben soll. 5.5.4.4. Fehl geht sodann das Argument der Klägerin, die Beklagte resp. die C._____