Vielmehr stellt sie sich ausschliesslich auf den Standpunkt, dass dem Zeichen a priori keine Unterscheidungskraft zugekommen sein soll und es deswegen gar nie als Marke hätte eingetragen werden dürfen. Infolgedessen hätte sie substantiiert aufzuzeigen, weshalb es der Bezeichnung "Schnittschutz" bereits im Zeitpunkt der Markenanmeldung und der Registereintragung im Jahr 2013 an der erforderlichen Unterscheidungskraft gemangelt haben soll, und hätte dafür (im Bestreitungsfall) die notwendigen Beweise zu erbringen. Dieser Obliegenheit kommt die Klägerin in der Klage und der Replik jedoch – mit Ausnahme des Verweises auf die Patentanmeldung der D.___