Die Klägerin behauptet nicht, dass die Marke "SCHNITTSCHUTZ" in der Zwischenzeit – insbesondere aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit – jegliche Unterscheidungskraft verloren und für Wannendichtbänder gleichsam zu einem Synonym avanciert sein soll. Vielmehr stellt sie sich ausschliesslich auf den Standpunkt, dass dem Zeichen a priori keine Unterscheidungskraft zugekommen sein soll und es deswegen gar nie als Marke hätte eingetragen werden dürfen.