5.5.4. […] 5.5.4.3. Nach herrschender Lehre und Rechtsprechung liegen die Gründe für den Schutzausschluss von Zeichen, die dem Gemeingut angehören, entweder im Freihaltebedürfnis oder in der fehlenden Unterscheidungskraft. Die Unterscheidungskraft stellt – anders als die Kennzeichnungskraft – bereits eine Eintragungsvoraussetzung dar. Als solche ist sie […] rückwirkend auf den Zeitpunkt der Eintragung zu beurteilen. Die Klägerin behauptet nicht, dass die Marke "SCHNITTSCHUTZ" in der Zwischenzeit – insbesondere aufgrund ihrer überragenden Bekanntheit – jegliche Unterscheidungskraft verloren und für Wannendichtbänder gleichsam zu einem Synonym avanciert sein soll.