MSchG N 22 unter Berufung auf die nicht einschlägige E. 1b des Urteils des Bundesgerichts 4C.42/2000 vom 18.7.2000). 5.5.3. Stützt sich die Nichtigkeitsklage auf absolute Ausschlussgründe, gilt zwar grundsätzlich, dass der Beklagte als Inhaber der Marke diejenigen Tatsachen vorzubringen hat, aus denen er die Gültigkeit seiner Marke ableitet. Umgekehrt gilt aber, dass Negativa nicht zu beweisen sind. Und der Umstand der Eintragung der Marke indiziert deren Gültigkeit. Der Kläger trägt daher die Behauptungs- und Beweislast für Tatsachen, aus denen er ableitet, dass die Marke des Beklagten rechtswidrig ist oder zum Gemeingut gehört (Staub, a.a.O., Art. 52 MSchG N 73). 5.5.4. […] 5.5.4.3.