So beurteilt sich die Freihaltebedürftigkeit eines Zeichens nach dem Bedürfnis bzw. Verständnis der Konkurrenten, während bei der Beurteilung der Unterscheidungskraft auf das Verständnis des durchschnittlichen Abnehmers abzustellen ist (BGE 139 III 176 E. 2). 5.5.2. Der Begriff der Unterscheidungskraft bezeichnet die konkrete Eignung einer Marke, vom Verkehr als Unterscheidungsmittel/Kennzeichen für bestimmte Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens aufgefasst zu werden. Die Unterscheidungskraft kann sich im Laufe der Zeit verändern; namentlich kann eine Marke ihre Unterscheidungskraft vollständig einbüssen und zum Freizeichen degenerieren.