Verfügt das Zeichen jedoch aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen über einen unbestimmten Sinngehalt (z.B. "Xpro" für Fungizide für den landwirtschaftlichen Gebrauch, "VitaCForte"), ist es als unterscheidungskräftig zum Markenschutz zuzulassen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 123-125). Rechtsfrage ist, wie der massgebende Adressatenkreis für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen abzugrenzen ist und wie das allgemeine Publikum aufgrund der erwarteten Aufmerksamkeit das Zeichen wahrnimmt (BGE 148 III 257 E. 6.2.3, 145 III 178 E. 2.3.1, 143 III 127 E. 3.3.2, 139 III 176 E. 2).