Eine bloss bei abstrakter Betrachtung bestehende Mehrdeutigkeit reicht demnach grundsätzlich nicht aus. Verfügt das Zeichen jedoch aus Sicht der betroffenen Verkehrskreise für die beanspruchten Waren oder Dienstleistungen über einen unbestimmten Sinngehalt (z.B. "Xpro" für Fungizide für den landwirtschaftlichen Gebrauch, "VitaCForte"), ist es als unterscheidungskräftig zum Markenschutz zuzulassen (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 123-125).