Verfügt ein Zeichen über eine Doppel- oder Mehrfachbedeutung, richtet sich die Beurteilung der Unterscheidungskraft nach derjenigen Bedeutung, die aus Sicht der massgebenden Verkehrskreise im konkreten Zusammenhang mit den Waren und Dienstleistungen, für die das Zeichen beansprucht wird, im Vordergrund steht und damit den Sinngehalt des Zeichens dominiert. Soweit eine im Vordergrund stehende, ausschliesslich beschreibende Bedeutung mit individualisierenden Sinngehalten konkurriert, fehlt es an der Unterscheidungskraft und das Zeichen ist dem Gemeingut zuzuordnen (z.B. "Easyweiss" für Farben und Verputz, "Firemaster" für flammenhemmende chemische Waren).