MSchG N 84). Betroffen sind zunächst Sachbezeichnungen (Waren- und Gattungsbezeichnungen), welche die vom Zeichen beanspruchten Waren und Dienstleistungen unmittelbar bezeichnen. Neue Wortschöpfungen sind Sachbezeichnungen, wenn ihr Sinn für die Kreise, an die sie sich richten, auf der Hand liegt (Städeli/Brauchbar Birkhäuser, a.a.O., Art. 2 MSchG N 85). Beschreibend sind ferner alle weiteren Beschaffenheitsangaben, die offen oder leicht erkennbar Auskunft über bestimmte Eigenschaften und Merkmale der Ware oder Dienstleistung geben.