Infolgedessen mangelt es ihr an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der Marke "SCHNITTSCHUTZ", da sie dieselbe für ihre Dichtbänder nicht verwenden kann […]. 5.4.2.6. Weitere Argumente, die ein Feststellungsinteresse zu begründen vermöchten, trägt die Klägerin in der Klage und der Replik nicht vor. Zusammenfassend mangelt es ihr mithin am erforderlichen Rechtsschutzinteresse, weshalb auf ihre Klage, nicht einzutreten ist, soweit sie Klassen resp. Oberbegriffe betrifft, unter denen die Beklagte ihre Marke effektiv gebraucht. Selbst wenn aber darauf einzutreten wäre, müsste sie aufgrund der nachstehenden Überlegungen abgewiesen werden. 5.5. 5.5.1.