Wannendichtband, das (wie jenes der Klägerin) identisch oder zumindest vergleichbar wie die "C.________ FLEXZARGE" konzipiert ist und einer Einstichkraft von ungefähr 10 N standhält, dem Patent CHxxx der Beklagten zuwiderläuft, bleibt für die Klägerin entsprechend dem Einwand der Beklagten kein Raum, das eigene Produkt wahrheitsgemäss mit dem Prädikat "Schnittschutz" anzupreisen. Infolgedessen mangelt es ihr an einem Feststellungsinteresse hinsichtlich der Nichtigerklärung der Marke "SCHNITTSCHUTZ", da sie dieselbe für ihre Dichtbänder nicht verwenden kann […].