Abgesehen davon argumentiert die Klägerin insoweit bis zu einem gewissen Grad ohnehin widersprüchlich, nachdem sie vor Bundespatentgericht zur Abwehr der Patentklage der Beklagten noch selbst eingewandt hatte, "Schnittschutz" bedeute, dass das Dichtband derart widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem (Teppich-)Messer nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. Wenn aber einerseits ein Wannendichtband – einschliesslich Berücksichtigung einer gewissen Toleranz – einer Schnittkraft von circa 10 N widerstehen können muss, damit es im Kontext einer Silikonfugenrenovation wahrheitsgemäss einen "Schnittschutz" bietet, und andererseits ein