FLEXZARGE"), das eine hinlängliche Schnittfestigkeit gegenüber einer Einstichkraft von mindestens 8 N an den Tag legt, den Patentanspruch der Beklagten verletzen. Abgesehen davon argumentiert die Klägerin insoweit bis zu einem gewissen Grad ohnehin widersprüchlich, nachdem sie vor Bundespatentgericht zur Abwehr der Patentklage der Beklagten noch selbst eingewandt hatte, "Schnittschutz" bedeute, dass das Dichtband derart widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem (Teppich-)Messer nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne.