ein Dichtband sei bereits schnittfest resp. biete einen "Schnittschutz", wenn es sich bei einer Beanspruchung mit einer Auflast von weniger als 4 kg durchtrennen lasse. Das Bundespatentgericht erwog im Gegenteil ausdrücklich, die Klägerin bewerbe ihr Dichtband nicht mit einer Schnittschutzwirkung und es wäre wahrheitswidrig, wenn sie ihr Zargenband als schnittfest anpreisen würde, solange es einer Schnittkraft von 8 N nicht standhalte. Andererseits würde ein Wannendichtband (mit einem vergleichbaren Aufbau wie die "C.________ FLEXZARGE"), das eine hinlängliche Schnittfestigkeit gegenüber einer Einstichkraft von mindestens 8 N an den Tag legt, den Patentanspruch der Beklagten verletzen.