Denn das Gericht widerlegte sämtliche Einwände, welche die (heutige) Klägerin im Patentverletzungsprozess einredeweise erhob, und wies die Klage der (heutigen) Beklagten mit Urteil vom 3. Mai 2021 letztlich allein deshalb ab, weil das Dichtband der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügte, da es bei sämtlichen Versuchen bereits mit einer Einstichkraft von 5 bis 7 N vollständig durchtrennt wurde. Es hilft der Klägerin deshalb nicht weiter, wenn sie sich im vorliegenden Verfahren auf den Standpunkt stellt, der Begriff der Schnittfestigkeit sei relativ; ein Dichtband sei bereits schnittfest resp.