Vielmehr greift der Schutzbereich des Patents laut den Erwägungen des Bundespatentgerichts bereits dann, wenn das Dichtband einer Schnittkraft von 4 bis 8 N (entsprechend einer Beanspruchung mit einer Auflast von 0.4 bis 0.8 kg) unbeschadet widersteht. Denn das Gericht widerlegte sämtliche Einwände, welche die (heutige) Klägerin im Patentverletzungsprozess einredeweise erhob, und wies die Klage der (heutigen) Beklagten mit Urteil vom 3. Mai 2021 letztlich allein deshalb ab, weil das Dichtband der Klägerin diesen Anforderungen nicht genügte, da es bei sämtlichen Versuchen bereits mit einer Einstichkraft von 5 bis 7 N vollständig durchtrennt wurde.