Eine Schnittschutzwirkung werde nicht behauptet. Angesichts der Ergebnisse der vom Gericht durchgeführten Schnittversuche wäre eine Berühmung, dass das Wannendichtband in der Ausführungsform, wie sie vom Gericht untersucht worden sei, schnittfest sei, wahrheitswidrig (E. 23 und 56). Entgegen dem Dafürhalten der Klägerin kann gestützt auf das Urteil des Bundespatentgerichts von einem "Schnittschutz" nicht erst die Rede sein, wenn das Dichtband einer Einstichkraft von 40 N resp. einer Beanspruch mit einer Auflast von 4 kg widersteht.