Es genüge nicht, wenn der Schnittschutzstreifen zwar schwerer durchtrennbar sei als der Bereich des Dichtbands ohne Schnittschutzstreifen, sich aber mit einer Einstichkraft im Bereich von 4 bis 8 N durchtrennen lasse, denn dann erfülle das Merkmal seinen erfindungsgemässen Zweck nicht. Ein "Schnittschutzstreifen" sei daher ein Streifen, der einer Durchtrennung mit einem handelsüblichen Cuttermesser widerstehe, das mit einer Kraft von 4 bis 8 N geführt werde (E. 19, 21 und 33).