Die Klägerin mache geltend, "Schnittschutz" bedeute, dass das Dichtband in dem Bereich so widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem Messer oder Teppichmesser nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne. Für die Beklagte (damals Klägerin) liege bereits ein Schnittschutz vor, wenn das Dichtband in dem Bereich des Schnittschutzstreifens schwerer durchtrennbar sei als ausserhalb. Ein Merkmal eines Patentanspruchs müsse so verstanden werden, dass es die Funktion erfüllen könne, die ihm im Rahmen des Anspruchs zugedacht werde.