Die Klägerin bestreite, dass es sich dabei um einen "flexiblen Schnittschutzstreifen" handle; der Polyamid/Aramid-Gewebestreifen diene der mechanischen Verstärkung des Wannendichtbands, sei aber nicht schnittfest (im Sinn des Anspruchs). Zwischen den Parteien sei (unter anderem) insbesondere die Auslegung des Merkmals/Begriffs "Schnittschutz" streitig (E. 28). Die Klägerin mache geltend, "Schnittschutz" bedeute, dass das Dichtband in dem Bereich so widerstandsfähig sein müsse, dass es mit einem spitzen, scharfen Gegenstand wie einem Messer oder Teppichmesser nicht oder nur sehr schwer zerschnitten werden könne.