5.4.2.4. […] 5.4.2.5. Kein Rechtsschutzinteresse abzuleiten vermag die Klägerin schliesslich aus ihrer Patentrechtsstreitigkeit mit der Beklagten. Vielmehr stehen die unangefochten gebliebenen Feststellungen des Bundespatentgerichts in seinem Urteil O2019_005 vom 3. Mai 2021 dem von der Klägerin angerufenen Feststellungsinteresse sogar entgegen: Das Bundespatentgericht hielt in E. 22 unter anderem fest, das Wannendichtband der Klägerin (damals Beklagte) verfüge über einen Streifen aus einem Polyamid/Aramid-Gewebe. Die Klägerin bestreite, dass es sich dabei um einen "flexiblen Schnittschutzstreifen" handle;