Diese in der Lehre diskutierten Fallkategorien sind indes nicht abschliessend zu verstehen. Es ist deshalb zu prüfen, ob die Klägerin, die wie die mit der Beklagten verbundene C.________ AG unter anderem Wannendichtbänder für den Sanitärfachhandel produziert und vertreibt, anderweitig über ein schutzwürdiges Interesse an der Feststellung der Nichtigkeit der Marke verfügt. 5.4.2.3. Nichts zu ihren Gunsten ableiten kann die Klägerin vorab aus dem Umstand, dass sie und die Beklagte resp. die C.________ AG direkte Konkurrenten sind, die beide Wannendichtbänder entwickeln, herstellen und vertreiben. Allein damit ist ein schutzwürdiges Interesse noch nicht dargetan. 5.4.2.4. […]